Baumfällungen erfolgen abhängig vom Grund der Fällung (Schaden) und des Standortes.
BNatSchG § 39 Abs. 5 (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen)
Ein Verbot oder eine zeitliche Reglementierung von fachgerechten Baumarbeiten gibt es in der Regel nicht. Grundsätzlich ist bei allen Arbeiten und zu jeder Zeit im Jahr der Baum auf geschützte Arten hin zu überprüfen BNatSchG § 44 Abs.1 (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten).
Informieren Sie sich und lassen Sie sich von uns beraten.
Wir freuen uns auf Sie!
Für Ihre Fragen, Wünsche oder Anregungen zu den Themen Baumpflege, Baumfällung oder Sachverständigentätigkeit stehen wir hier gerne zur Verfügung. Lassen Sie uns wissen, wie wir Ihnen und Ihren Bäumen helfen können.